Satzung – TSG Ober-Hilbersheim 1891 e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

1. Der 1891 in Ober-Hilbersheim gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinde Ober-Hilbersheim 1891 e.V.”. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein „Turn- und Sportgemeinde Ober-Hilbersheim 1891 e.V.“ hat seinen Sitz in Ober-Hilbersheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Sport. Der Satzungs-zweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetz¬lichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand bzw. das zuständige Mitglied des Vorstandes. Eine Ablehnung kann nur durch den Vorstand erfolgen und muss dem Aufnahme-Kandidaten schriftlich mit Angabe einer Begründung zugestellt werden.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbe-
stimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Die Mitglieder der „Turn- und Sportgemeinde Ober-Hilbersheim 1891 e.V.” (nachfolgend als „TSG“ bezeichnet) unterteilen sich in aktive und inaktive Mitglieder, Jugendliche und Schüler:
a) Aktive Mitglieder sind alle sportlich tätigen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder anderer Gremien, Ausschüsse und Abteilungen.
b) Inaktive Mitglieder sind die übrigen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das sind
ehemals aktive Sportler, ferner dem Verein als unterstützende Sportfreunde beigetretene Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
c) Jugendliche sind Mitglieder im Alter von 15 bis 18 Jahren.
d) Schüler sind alle Mitglieder bis zum 15. Lebensjahr.

§ 3 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

§ 4 – Ehrenordnung

1. Verdienstnadel
Die Verleihung der Verdienstnadel der „TSG“ setzt eine 15-jährige aktive Tätigkeit im Verein voraus (Tätigkeit als aktiver Sportler, als Übungsleiter, als Vorstandsmitglied oder als Aus-schußangehöriger). Die Zeit der aktiven Tätigkeit kann ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet werden. Die Verdienstnadel kann auch auf Antrag und Beschluß des Vorstandes einem Mitglied, unabhängig von der Dauer der aktiven Tätigkeit, für besondere Verdienste oder einem Förderer der „TSG“ verliehen werden.
2. Ehrennadeln
Die Zeit der aktiven Tätigkeit beziehungsweise die Zeit der passiven Mitgliedschaft kann ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet werden.
a) Ehrennadel in Silber
Die Ehrennadel in Silber wird bei 25-jähriger Mitgliedschaft verliehen.
b) Ehrennadel in Gold
Die Ehrennadel in Gold wird bei 40-jähriger Mitgliedschaft verliehen.
3. Ehrenmitgliedschaft
Mit der 50-jährigen Mitgliedschaft der „TSG“ wird ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt. Die Zeit der Mitgliedschaft kann ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ein Ehrenmitglied erhält als Zeichen der Anerkennung eine Urkunde
Anrechnung der aktiven Zeit und der Mitgliedschaft in anderen Sportvereinen. Die passive Mitgliedschaft, sowie die aktive Tätigkeit in anderen Sportvereinen wird beim Beitritt zur „TSG“ auf schriftlichen Antrag ohne Unterbrechung voll angerechnet. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Bestätigung der aktiven Zeit / der Mitgliedschaft durch den anderen Sportverein.

§ 5 – Beiträge

Die „TSG“ erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 – Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, Geldstrafe, Tätigkeitsverbot und/oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen. Ein betroffenes Mitglied wird von dieser Maßnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt.

§ 7 – Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur ent-gültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 8 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Vorstand
d) die Ressorts
e) der Ehrenrat

§ 9 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im öffentlichen Organ der zuständigen Verbandsgemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel-Mehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Anträge werden stets per Akklamation abgestimmt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied besteht auf geheime Abstimmung. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Versammlung kann jedoch einstimmig eine Wahlabstimmung per Akklamation beschließen.
9. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll mind. nachfolgende Punkte umfassen:
• Bericht des Vorstandes
• Finanzbericht
• Jahresberichte der Ressortleiter
• Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands
• Wahlen (falls erforderlich)
• Beschlußfassung über vorliegende Anträge

§ 10 – Geschäftsführender Vorstand

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
3. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands zählen im wesentlichen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB, die Präsentation des Vereins nach Innen und Außen, alle Fragen der Finanzen, der Finanzanlagen, der Verpflichtungen, der Organisation des Vereins, der Mitgliederverwaltung und der Weiterentwicklung und Ausrichtung des Vereins.
4. Jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt gleichberechtigt den Verein im Innen- und im Außenverhältnis.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bestimmen in einer konstituierenden Sitzung, im Anschluß an die Wahl durch die Mitgliederversammlung, untereinander die Verteilung der anstehenden Aufgaben. Diese sind dem Vorstand in der ersten Vorstandssitzung nach den Neuwahlen schriftlich bekannt zu geben. Zusätzlich hat ein Aushang im Schaukasten des Vereins zu erfolgen.
6. Jedes Mitglied im geschäftsführenden Vorstand betreut noch mindestens ein Ressort.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern gewünscht wird.
8. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands leitet die Sitzungen des Vorstands.
9. Zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands kann dieser Vorstandskollegen, Ressort-Verantwortliche, Mitglieder oder auch Nichtmitglieder einladen, wenn es das Vereinsinteresse oder die Thematik erfordern.
10. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 11 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, zwei Vertretern aus dem Ressort „Sport & Jugend“, zwei Vertretern aus dem Ressort „Wirtschaft & Veranstaltungen“, einem Vertreter aus dem Ressort „Öffentlichkeitsarbeit & Werbung“ und einem Vertreter aus dem Ressort „Gebäude/Gelände/Inventar“.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zu Stande, gilt der Beschluß als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
4. Aufgaben des Vorstands:
a) Der Vorstand behandelt nach eigenem Ermessen dringliche oder nicht der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes bedürftige Sachverhalte.
b) Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands regelmäßig zu informieren.
c) Die finanzielle Situation des Vereins, sowie alle relevanten Ein- und Ausgaben des Vereins, sind von dem(den) jeweilig zuständigen Mitglied(ern) des geschäftsführenden Vorstands sind auf Wunsch des Vorstands jederzeit offen zu legen.
d) Organisation des Vereinslebens und der Tätigkeiten im Verein, sowie Zusammenarbeit mit und Koordination und Abstimmung der Ressort-Aktivitäten.
5. Finanzielle Kompetenzen des Vorstandes im Rahmen der normalen Betriebsfähigkeit:
a) Ein einzelnes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ohne Anfrage in weiteren Gremien im Sinne des Vereins über einen Betrag von 2.500 EURO.
b) Der geschäftsführende Vorstand ohne Anfrage in weiteren Gremien im Sinne des Vereins über einen Betrag von 10.000 EURO.
c) Der Vorstand ohne Anfrage in weiteren Gremien im Sinne des Vereins über einen Betrag von 50.000 EURO.
6. Höhere Ausgaben oder dauerhafte Verpflichtungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12 – Ressort

1. Es existieren die Ressorts „Sport & Jugend“, „Wirtschaft & Veranstaltungen“, „Öffentlichkeitsarbeit & Werbung“ und „Gebäude/Gelände/Inventar“.
2. Der Leiter des Ressorts „Sport & Jugend“ sowie sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Beide haben einen Sitz im Vorstand. Alle weiteren Mitglieder des Ressorts werden vom Vorstand ernannt.
3. Der Leiter des Ressorts „Wirtschaft & Veranstaltungen“ sowie sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Beide haben einen Sitz im Vorstand. Alle weiteren Mitglieder des Ressorts werden vom Vorstand ernannt.
4. Der Leiter des Ressorts „Öffentlichkeitsarbeit & Werbung“ wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat einen Sitz im Vorstand. Alle weiteren Mitglieder des Ressorts werden vom Vorstand ernannt.
5. Der Leiter des Ressorts „Gebäude/Gelände/Inventar“ wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er hat einen Sitz im Vorstand. Alle weiteren Mitglieder des Ressorts werden vom Vorstand ernannt.
6. Die Ressorts halten eigene Sitzungen ab. Sitzungstermine, Häufigkeit der Sitzungen und zu behandelnde Themen richten sich nach den anstehenden Aufgaben. Der Vorstand ist über das Ergebnis der Ressort-Sitzungen zu unterrichten. Beschlussfassungen sind in schriftlicher Kopie an alle Mitglieder des Vorstands zu verteilen. Das jeweils zuständige Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist zu den Sitzungen der Ressorts einzuladen.
7. Die Abteilungen sind im Ressort „Sport & Jugend“ mit jeweils mindestens einem Vertreter entsprechend präsent.
8. Finanzielle Verpflichtungen können nur mit Genehmigung des Vorstands gefasst werden.
9. Für die Einberufung, sowie für die Protokollierung der Sitzungen und für die Leitung der Ressort-Sitzungen ist der jeweilige Ressortleiter verantwortlich.
10. Bei Ausscheiden eines Ressortleiters bzw. eines Vertreters ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Das Gleiche gilt, wenn nicht alle Funktionen bei der Mitgliederversammlung besetzt werden können.

§ 13 – Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle sechs Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Seine Aufgabe ist es, über Einsprüche eines Mitgliedes gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen, sowie bei Einsprüchen gegen die Ablehnung der Vereinsaufnahme zu entscheiden. Weiterhin soll er zur Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten berufen werden.

§ 14 – Jugend des Vereins

1. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3. Der Jugendleiter und bei Bedarf sein Stellvertreter wird von der Jugendversammlung gemäß der bestehenden Jugendordnung gewählt. Wenn keine Selbstverwaltung der Jugend im Verein vorliegt, werden der Jugendleiter und sein Stellvertreter vom Vorstand ernannt. Jugendleiter und sein Stellvertreter sind Mitglieder im Ressort „Sport & Jugend“.

§ 15 – Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluß des Vorstands Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsvertreter vorsteht.
2. Die Abteilungen sind durch einen Vertreter im Ressort „Sport & Jugend“ integriert.
3. Die Vertreter jeder Abteilung werden vom Vorstand bestimmt.
4. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge durch die Abteilung muß mit dem Vorstand abgestimmt werden.
5. Für die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Verantwortlich sind die Abteilungsvertreter.

§ 16 – Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Sprecher. Der Sprecher des Ausschuß unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 17 – Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des geschäftsführenden Vorstands, sowie der Versammlungen der Ressorts und der Abteilungen oder der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und an alle ordentlichen Teilnehmer und alle Mitglieder des Vorstands zu verteilen.

§ 18- Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre, aus den Reihen der volljährigen Mitglieder gewählten, Kassenprüfer geprüft. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 19- Datenschutzerklärung

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden –ausschließlich– gespeichert und verarbeitet:
• Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort
• Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
• Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
• Ehrungen
Bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern zusätzlich:
• Funktion im Verein
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Aus den nachfolgend aufgelisteten Gründen werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an die aufgeführten Sportverbände weitergeleitet.
Gründe
• Bestandsverwaltung und Beitragserhebung
• Pass- und Meldewesen im Sportbetrieb
• Ehrungswesen
• Versicherung
• Zuschussbeantragung
Sportverbände
• Sportbund Rheinhessen mit Sportjugend Rheinhessen
• Handballverband Rheinhessen (Deutscher Handballbund)
• Rheinhessischer Turnerbund mit dem Turngau Bingen
5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§ 20 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Ober-Hilbersheim, den 24. August 2021

(Tina Hessinger) (Volkmar Linck) (Gunther Schwarz) (Mandy Welter) (Diethard Wolf)